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Datenschutz von Mietern beim Verkauf vermieteter Immobilie


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Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat den Datenschutz von Mietern beim Verkauf vermieteter Immobilien deutlich gestärkt und die Auskunftspflichten von Maklern erweitert. In einem aktuellen Urteil (9. Dezember 2025, Az. 5 U 82/24) verpflichtete es den beauftragten Immobilienmakler, gegenüber den Mietern umfassend offenzulegen, welche personenbezogenen Daten zu ihnen erhoben wurden, woher diese stammen, wie lange sie gespeichert werden, ob Profile gebildet und ob die Daten – etwa mithilfe künstlicher Intelligenz – weiterverarbeitet wurden.
Damit konkretisiert das Gericht den Auskunftsanspruch der Mieter nach DSGVO im Kontext des Immobilienverkaufs: Der Makler muss nicht nur allgemein informieren, sondern auf Verlangen auch eine Kopie des gespeicherten Datensatzes kostenfrei zur Verfügung stellen.
Zugleich stellte das Gericht klar, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Nutzung von Innenraumfotos entfällt, wenn die Mieter der Anfertigung der Bilder im Rahmen eines gemeinsam abgestimmten Termins zugestimmt haben und die Verwendung der Aufnahmen für Verkaufszwecke damit stillschweigend gedeckt ist.
Für die Praxis bedeutet dies: Eigentümer und Makler müssen beim Einsatz von Mieterdaten und Wohnungsfotos im Exposé streng auf Transparenz, Datenminimierung und dokumentierte Einwilligungen achten. Mieter erhalten zugleich ein scharfes Kontrollinstrument über den Verbleib ihrer Daten, können aber nicht ohne Weiteres Schmerzensgeld verlangen, solange sie der Aufnahme der Fotos zugestimmt haben und diese datenschutzkonform verarbeitet werden.

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