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Kein Kündigungsschutz für Mietvertrag zur Wohnraumüberlassung an Arbeitnehmer


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Auf einen Mietvertrag mit einem Unternehmen, das die gemieteten Räumlichkeiten seinen Arbeitnehmern zum Wohnen zur Verfügung stellen will, finden die besonderen Schutzvorschriften der Wohnraumkündigung keine Anwendung.
Für die Kündigungsvorschriften ist maßgebend, ob es sich um Mietverträge über Wohnraum oder um sonstige Mietverträge über Grundstücke und Räume nach § 578 BGB handelt.
Die Einordnung eines Mietvertrages als Wohnraummietvertrag erfordert, dass der im Vertrag ausgewiesene Mieter die Räume zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse bzw. der Wohnbedürfnisse seiner Familie nutzen will. Auf die Bezeichnung des Vertrages als Wohnraummietvertrag kommt es dabei nicht an. Entscheidend sei allein der Zweck, den der Mieter nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien mit der Anmietung verfolgt.
Die Anmietung von Wohnräumen durch eine GmbH (als Arbeitgeber) kann nicht eigenen Wohnbedürfnissen dienen, da eine GmbH als juristische Person nicht selbst in den Räumen wohnen könne, keine eigenen Wohnbedürfnisse und auch keine Angehörigen habe. Der Zweck des abgeschlossenen Mietvertrages bestehe für die GmbH darin, die Räume ihren Angestellten zur Verfügung zu stellen. Mit Abschluss des Mietvertrages verfolge die GmbH daher rein wirtschaftliche Interessen und sei als gewerblicher Mietvertrag einzustufen.

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